Geld zurück von GEMA und GEZ bei (Teil-) Schließung

Wer in seinem Verkaufsgeschäft oder Café Musik abspielt, muss hierfür an die GEMA einen Beitrag zahlen. Den Rundfunkbeitrag, also die frühere Rundfunkgebühr, die von der GEZ eingezogen wurde, zahlt jeder Haushalt und jeder Betrieb, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Muss das Café wegen des Lockdowns oder einer anderen behördlichen Anordnung schließen, kann man sich einen Teil der GEMA-Beiträge erstatten lassen und sich vom Rundfunktbeitrag befreien lassen.

GEMA-Gutschrift

Die GEMA erstattet bereits gezahlte Beiträge und befreit für zukünftige Beiträge, wenn die Filiale oder das Café wegen einer individuellen behördlichen Anordnung oder aufgrund des allgemeinen Lockdowns schließen muss. Muss nur ein Teil der Verkaufsstelle geschlossen werden, wird der Beitrag anteilig reduziert.

Am schnellsten geht das über das Kundenportal der GEMA www.gema.de/portal/ . Dort muss man sich mit seiner E-Mail-Adresse und der Kundennummer anmelden und kann den Zeitraum der Schließung eingeben bzw. um wieviel Quadratmeter die nutzbare Filialfläche reduziert wurde. Die Gutschrift erfolgt dann umgehend.

Die Software der GEMA kann allerdings offenbar einer Kundennummer nur eine E-Mail Adresse zuweisen. Sollte der Betrieb also für mehrere Filialen mehrere Kundennummern haben, müssen für diese auch mehrere verschiedene E-Mail-Adressen eingetragen werden. Die GEMA hat bereits erklärt, dass sie an einer Lösung für dieses Problem arbeitet.

Man kann aber auch einfach per E-Mail, Fax oder Brief der GEMA die Änderung mitteilen. Da diese Daten dann von den Mitarbeitern per Hand eingegeben werden müssen, kann es allerdings etwas länger dauern, bis man den Beitrag erstattet bekommt.

Weitere Informationen der GEMA erhalten Sie hier:
https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/#faq_collapse_840

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch der Beitragsservice des Öffentlichen Rundfunks berücksichtigt die Corona-bedingten Schließungen, ist jedoch wesentlich strenger als die GEMA.

Eine Befreiung setzt voraus, dass der Geschäftsbetrieb in der Betriebsstätte vollständig eingestellt wurde. Eine Teilschließung, bei der z. B. das Café geschlossen wird, der Thekenverkauf aber weitergeht, ist nicht ausreichend. Außerdem muss die Betriebsstätte mindestens über drei volle Kalendermonate geschlossen sein. Damit kommt die Befreiung nur in Ausnahmefällen für die Filialen des Bäckerhandwerks in Frage.

Der Befreiungsantrag kann erst nach Ende der Schließung gestellt werden.

Weitere Informationen des Beitragsservices sowie einen Vordruck für den Befreiungsantrag erhalten Sie hier:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/informationen_zur_rueckwirkenden_freistellung_von_betriebsstaetten_bei_behoerdlich_angeordneter_schliessung/index_ger.html

GEMA-Gutschrift

Die GEMA erstattet bereits gezahlte Beiträge und befreit für zukünftige Beiträge, wenn die Filiale oder das Café wegen einer individuellen behördlichen Anordnung oder aufgrund des allgemeinen Lockdowns schließen muss. Muss nur ein Teil der Verkaufsstelle geschlossen werden, wird der Beitrag anteilig reduziert.

Am schnellsten geht das über das Kundenportal der GEMA www.gema.de/portal/ . Dort muss man sich mit seiner E-Mail-Adresse und der Kundennummer anmelden und kann den Zeitraum der Schließung eingeben bzw. um wieviel Quadratmeter die nutzbare Filialfläche reduziert wurde. Die Gutschrift erfolgt dann umgehend.

Die Software der GEMA kann allerdings offenbar einer Kundennummer nur eine E-Mail Adresse zuweisen. Sollte der Betrieb also für mehrere Filialen mehrere Kundennummern haben, müssen für diese auch mehrere verschiedene E-Mail-Adressen eingetragen werden. Die GEMA hat bereits erklärt, dass sie an einer Lösung für dieses Problem arbeitet.

Man kann aber auch einfach per E-Mail, Fax oder Brief der GEMA die Änderung mitteilen. Da diese Daten dann von den Mitarbeitern per Hand eingegeben werden müssen, kann es allerdings etwas länger dauern, bis man den Beitrag erstattet bekommt.

Weitere Informationen der GEMA erhalten Sie hier:
https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/#faq_collapse_840

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Auch der Beitragsservice des Öffentlichen Rundfunks berücksichtigt die Corona-bedingten Schließungen, ist jedoch wesentlich strenger als die GEMA.

Eine Befreiung setzt voraus, dass der Geschäftsbetrieb in der Betriebsstätte vollständig eingestellt wurde. Eine Teilschließung, bei der z. B. das Café geschlossen wird, der Thekenverkauf aber weitergeht, ist nicht ausreichend. Außerdem muss die Betriebsstätte mindestens über drei volle Kalendermonate geschlossen sein. Damit kommt die Befreiung nur in Ausnahmefällen für die Filialen des Bäckerhandwerks in Frage.

Der Befreiungsantrag kann erst nach Ende der Schließung gestellt werden.

Weitere Informationen des Beitragsservices sowie einen Vordruck für den Befreiungsantrag erhalten Sie hier:

https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/informationen_zur_rueckwirkenden_freistellung_von_betriebsstaetten_bei_behoerdlich_angeordneter_schliessung/index_ger.html

 

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