Corona - Sperrstunde auch für Bäckereien?

In der aktuellen Rechtsverordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. Oktober 2020 wird ab einem Inzidenzwert größer 50 eine Sperrstunde für die Gastronomie zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens angeordnet.

Hier kam es in der letzten Zeit zu Misverständnissen. Die Sperrstundenregelung gilt für die Gastrononie und den Verkauf alkoholischer Getränke. Da Bäckereien in der Regel "Mischbetriebe" sind, gilt hier folgendes:

- Für alle Bäckereien mit Cafébetrieb inkl. Sitzplatzangebot gilt vor Ort eine Sperrstunde, von der nur der Cafébetrieb betroffen ist.

- Der Verkauf von Brot und Backwaren über die Ladentheke fällt nicht unter Gastronomie und unterliegt dementsprechend auch nicht der Corona-Sperrstunde, sondern weiterhin dem Laden - Öffnungsgesetz und den lokalen Regelungen. 

Jeder Kunde kann wie gewohnt beim Bäcker unter Einhaltung der bestehenden Corona - Hygiene- und Abstandsregeln seine Backwaren erhalten sowie auch seinen "Coffee To Go" zu den gewohnten Öffnungszeiten.

 

 

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